AGBs 

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Rechtswesen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei (dem Vertragspartner) bei Abschluss eines Vertrages stellt. 

Der Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen war 1935 Titel der Habilitationsschrift von Ludwig Raiser. Das gleichnamige Werk von Raiser prägte bis zum Inkrafttreten des AGB-Gesetzes im April 1977 die Prüfung der Wirksamkeit von AGB. Seine Bestimmungen wurden im Januar 2002 weitgehend in das BGB übernommen. Danach ist es für die Charakterisierung als AGB gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich „Kleingedrucktes“, „Vertragsbedingungen“ oder „Klauseln“ genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, „in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat“ (§ 305 Abs. 1 BGB). Es genügt, wenn bei Formulierung der Vertragsbedingungen geplant ist, diese wenigstens in drei Fällen zu verwenden. Verwenden Unternehmen Vertragsbedingungen gegenüber Verbrauchern, unterliegen diese bereits beim ersten Mal der gerichtlichen Kontrolle. Auch im Arbeitsrecht sind die Regelungen anwendbar, soweit die dort geltenden Besonderheiten beachtet werden. 

Allerdings werden AGB nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn die Einbeziehung wirksam erfolgt ist. In AGB dürfen auch grundsätzlich keine von der wesentlichen Erwartung abweichenden Regelungen getroffen werden. Geregelt ist die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 ff. BGB. Die Einschränkungen finden sich insbesondere in § 305c, § 307, § 308 und § 309 BGB. 

Im Rahmen der im Privatrecht herrschenden Privatautonomie sieht das Gesetz zwar Regelungen für bestimmte Vertragstypen vor, erlaubt aber zumeist, dass die Vertragsparteien im Einzelfall in ihrem Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. Anders ist es nur, wenn eine gesetzliche Regelung nicht abdingbar ist, sondern zwingend vorschreibt, dass von ihr in Verträgen nicht abgewichen werden darf.

Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Sie können im Schuldrecht neue, im Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen regeln. Sie verändern in der Regel gegenüber dem Gesetz die dort vorgesehene Risikoverteilung und Haftung häufig zu Gunsten des Verwenders (Haftungsklauseln) und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender, meist ein Unternehmer, der wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener ist, einseitige und/oder überraschende Regelungen gegenüber einem Verbraucher durchsetzen kann, die sich von Wertungen des Gesetzes zu weit entfernen. 

Daher besteht das Bedürfnis, allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die Rechtswirksamkeit zu versagen. Während dies vom BGB ursprünglich der Rechtsprechung überlassen wurde, die einzelne Klauseln für nichtig erklären konnte, wenn sie sittenwidrig waren, hat der Gesetzgeber durch das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) spezifische Regelungen zur Handhabung von AGB geschaffen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz wieder aufgehoben; seine Regelungen wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 mit nur kleineren Änderungen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen (§§ 305–310 BGB).